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Überprüfung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

 

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Vorbemerkung

Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 NSchG durch wirksame, individuelle angepasste Maßnahmen unterstützt. Eine Behinderung wird dabei als Ergebnis einer Wechselwirkung zwischen individueller Beeinträchtigung und Einschränkungen der gesellschaftlichen Teilhabe durch hemmende Faktoren oder Barrieren aufgefasst.

Sonderpädagogische Förderung ist sowohl Teil der allgemeinen Förderung in allen allgemeinen Schulen als auch von Förderschulen.

Die Eltern von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf haben die Möglichkeit, zwischen einer inklusiven Schule, die nach §4 Abs. 1 NSchG allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang ermöglicht, oder einer zuständigen
 Förderschule als Ort der Beschulung auszuwählen.

Das Vorliegen eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs wird durch das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch Verordnung vom 02.07.21 geregelt.

Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf kann festgestellt werden in den Förderschwerpunkten Emotionale und Soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung, Hören (Schwerhörige, Gehörlose), Lernen, Sehen (Sehbehinderte, Blinde), Sprache, Körperliche und Motorische Entwicklung.

Die Aufnahme in eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ist auf Elternwunsch ab Klasse 5 möglich.

Auftrag der Förderschule ist Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, darüber hinaus Beratung, individuelle Förderplanung und die Zusammenarbeit mit allen an der Förderung der Schülerinnen und Schüler beteiligten Personen und Einrichtungen.

Förderschulen sind zugleich Förderzentren (§ 14 Abs. 3 NSchG) und unterstützen die inklusiven allgemeinen Schulen bei der Durchführung von sonderpädagogischer Förderung.

 

 
   

Zuständige Förderschulen

mit dem Förderschwerpunkt Lernen:

> Pestalozzischule Papenburg                                              

> Erich Kästner-Schule Sögel                     

> Christophorusschule Haren                       
                  
> Don- Bosco- Schule Haselünne                 

> Pestalozzischule Lingen                            

> Paul-Moor-Schule Freren                          


mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Emotional Soziale Entwicklung

> Pestalozzischule Meppen 



mit dem Förderschwerpunkt Hören:


> Carl-Orff-Schule (für das gesamte Emsland)



mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung
:

> Helen-Keller-Schule Meppen (für das gesamte Emsland)

 

mit dem Förderschwerpunkt Sprache:

> Schule am Draiberg Aschendorf (für das nördliche Emsland)

> Carl-Orff-Schule Lingen (für das südliche Emsland)


Mobile Dienste:

 

Förderschwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung

> Carl-Orff-Schule Lingen (für das gesamte Emsland)

Förderschwerpunkt Sehen

> Schule am Draiberg Aschendorf (für das nördliche Emsland)

> Carl-Orff-Schule Lingen (für das südliche Emsland)


Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung

> Erich Kästner-Schule Sögel (Emsland Nord)

 

Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft:

 

mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

> Tagesbildungsstätte St. Lukas Papenburg

>
Tagesbildungsstätte St. Vitus Meppen

 

mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung

> Pater-Petto-Schule Surwold